Bis jetzt war die Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie mit einem Gebäude zwar verpflichtend, aber es gab keine Konsequenz, wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wurde. Dann wurde einfach automatisch vereinbart, dass eine, dem Baujahr gemäß, entsprechende Energieeffizienz vorliegt. Theoretisch könnte ein Käufer klagen, falls sich im Nachhinein herausstellt, daß das Gebäude eine schlechtere Energieeffizienz hat. Dies ist meines Wissens jedoch nie vorgekommen. Daher haben viele Verkäufer oder Vermieter auf die Erstellung des Energieausweises verzichtet.
Das soll sich jetzt ab 2012 radikal ändern: Der Energieausweis muss bereits vorliegen wenn die Immobilie zum Verkauf angeboten wird und die Energiekennzahl muss in allen Inseraten angeführt werden.
Ein Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler, der es unterlässt, in dem Inserat die Energieeffizienzklasse des Objekts anzugeben, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.
Das Bundesministerium für Justiz hat mittlerweile den Ministerialentwurf für das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz zur allgemeinen Begutachtung versandt. Das neue Gesetz soll mit 1. Januar 2012 in Kraft treten; die Begutachtungsfrist endet am 30. September 2011. Das bisher geltende Energieausweis-Vorlage-Gesetz aus dem Jahr 2006 soll aufgehoben werden.
Die Gesetzesvorlage können Sie hier downloaden.